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Was Sie bei der neuen EnEV 2014 beachten sollten

 

Verehrte Kunden,

wie Sie sicher wissen, gelten seit dem 1. Mai 2014 neue Regelungen im Immobiliensektor, die vor allem Hauseigentümer kennen sollten. Denn zu diesem Datum ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten.

Ziel der Bundesregierung ist es, die Energieeffizienz von Eigenheimen zu erhöhen. Deshalb soll in Zukunft sofort erkennbar sein, wie es um die energetische Ausstattung einer Immobilie steht. Sprich: Sowohl Besitzer als auch Mieter sollen sofort erkennen können, welche Heizungsanlage in dem Haus installiert oder wie gut die Dämmung ist.

Das gilt für Sie als Eigentümer

Wenn Sie als Eigentümer eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, müssen Sie Ihre Anzeigen seit dem 1. Mai anders gestalten. Denn neben den üblichen Angaben müssen jetzt auch zusätzliche Angaben über den energetischen Zustand des Objekts getroffen werden.

Es müssen also Fragen geklärt sein wie: Über welche Dämmung verfügt das Objekt? Gab es eine energetische Sanierung? Wie alt ist die Heizungsanlage und wird die Heizung mit Öl oder Gas betrieben?

Geben Sie in der Anzeige die Art des Energieausweises an und welche Angaben dieser enthält.

Was ist der Energieausweis überhaupt?

Der Energieausweis ordnet die Immobilie in eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H ein. Sie kennen diese Werte zum Beispiel von Elektrogeräten wie Kühlschränken.

Achtung: Fehlen diese Angaben in der Anzeige, droht ein Bußgeld von mehreren tausend Euro.

Wenn Sie noch einen alten Ausweis haben, der noch keine Effizienzklasse enthält, ist die Angabe übrigens freiwillig. Doch darauf können Sie sich nicht ausruhen. Wenn Sie vorhaben, die Immobilie neu zu vermieten oder zu verkaufen, müssen Sie einen neuen Ausweis anfordern und die Interessenten ausreichend informieren.

Wo beantragen Sie den Ausweis?

Den Energieausweis können Sie in der Regel bei Ihrem Energieversorger oder bei befugten Energieausweisausstellern beantragen.

Etwas aufwendiger wird es, wenn Sie ein Haus besitzen, das vor dem 1. November 1977 gebaut wurde und in dem es maximal 5 Wohnungen gibt. Denn dann benötigen Sie einen Energiebedarfsausweis. Wie der Name schon sagt, muss hier der Energiebedarf ermittelt werden. Das kann zum Beispiel ein Schornsteinfeger oder ein ebenfalls befugter Energieausweisauststeller für Sie übernehmen, der den Bedarf im Detail analysiert. Natürlich ist dies mit Kosten verbunden.

Wichtig: Kümmern Sie sich besser rechtzeitig darum, dass Sie den entsprechenden Ausweis für Ihre Immobilie bekommen. Denn wenn Sie ihn bei einem Verkauf oder einer Neuvermietung nicht vorlegen, droht Ihnen ein Bußgeld. Das gilt natürlich auch für den aufwendigeren Energiebedarfsausweis.

Noch ein wichtiges Datum für Sie

Die neue Regelung könnte Sie auch noch weiter betreffen. Nämlich dann, wenn Sie in Ihrem Haus einen alten Öl- oder Gasheizkessel haben. Denn Eigentümer von Wohnhäusern müssen diese ab dem 1. Januar 2015 austauschen – zumindest dann, wenn die Kessel älter sind als 30 Jahre.

Eine Ausnahme gibt es aber: Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind nur dazu verpflichtet, wenn das Haus nach dem Jahr 2002 bezogen wurde.